Nach der vorläufigen Festnahme
Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich jederzeit des Beistands eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 StPO, Art 6 Abs. 3 Buchst. c Menschenrechtskonvention). Die Ermittlungsbehörden ist verpflichtet, dem Beschuldigten ein Telefongespräch mit seinem Strafverteidiger zu ermöglichen, sobald dieser sich den Wunsch nach einer Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger äußert. Eine bereits begonnene Vernehmung des Beschuldigten ist zu diesem Zwecke zu unterbrechen.
Gerade im Falle der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten setzt eine sachgerechte Verteidigung ein unverzügliches Tätigwerden des Strafverteidigers voraus. Die Polizei wird in diesem Stadium bemüht sein, den Beschuldigten zum Tatvorwurf zu vernehmen, noch bevor er einen Verteidiger beauftragt hat. Unter dem Druck der vorläufigen Festnahme wird der Beschuldigte alles versuchen, um die Anordnung der Untersuchungshaft zu vermeiden. In diesem frühen Stadium werden die entscheidenden Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Der Beschuldigte darf hierbei keinesfalls auf die – vielfach stattfindende! – “Beratung” durch die Ermittlungsbehörden verwiesen werden. Hat der Beschuldigte erst einmal ohne Verteidiger eine Aussage bei der Polizei gemacht, so können die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten hierdurch erheblich eingeschränkt sein.
Was bieten wir an:
Nach unseren Erfahrungen reicht eine telefonische Beratung nach der vorläufigen Festnahme keinesfalls aus. Dieses Telefonat wird regelmäßig von der Polizei mitgehört. Unbedingt erforderlich ist ein persönliches, vertrauliches Beratungsgespräch. Zur Vorbereitung des ersten Beratungsgesprächs informieren wir uns so schnell und so umfassend wie möglich über den der vorläufigen Festnahme des Mandanten zugrunde liegenden Sachverhalt.
Eine sachgerechte Verteidigung kann erst dann geleistet werden, wenn der Mandant zuvor Gelegenheit hatte, sich seinem Verteidiger in einem persönlichen Gespräch anzuvertrauen und dem Verteidiger darüber hinaus zumindest die notwendigen Informationen aus der Ermittlungsakte vorliegen.
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