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Durchsuchung

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Durchsuchung

Die Durchsuchungen geschehen aus der Sicht des Beschuldigten meist überraschend, da die Ermittlungsbehörden verhindern wollen, dass bestimmte Beweisstücke vom Beschuldigten noch vernichtet oder weggeschafft werden können.Ihr Verhalten bei einer Durchsuchung:

  • Versuchen Sie erst gar nicht die Durchsuchung zu verhindern. Sonst können Sie sich strafbar machen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
  • Obwohl Sie verpfl ichtet sind, die Durchsuchung zu dulden, ist niemand bei der Durchsuchung zur Mithilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere nicht dazu verpfl ichtet, über den Aufbewahrungsort oder Inhalt bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben, diese zu suchen oder vorzulegen;  über den internen Organisationsplan Ihres Betriebes aufzuklären,  Akteninhalte näher zu erläutern  oder Ihre Angestellte anzuweisen
  • Machen Sie keine Aussage. Beamte  nutzen in einigen Fällen die Einschüchterung des Beschuldigten aufgrund der Durchsuchungssituation dazu, ihn zu einer Aussage zu bewegen. Jedes Wort, welches Mitarbeiter, Mitglieder der Familie oder der Beschuldigte selbst vor den Ermittlungsbeamten äußern, kann in einem späteren Strafverfahren verwendet werden. Auch Ihre Mitarbeiter bzw. Verwandte sind dazu berechtigt, ohne Angabe von Gründen, die Aussage gegenüber der Polizei zu verweigern
  • Von beschlagnahmten Gegenständen oder Papieren ist gem. § 107 StPO ein Protokoll zu erstellen.
  • Zum Abschluss der Durchsuchung erhält der Betroffene einen Nachweis über sämtliche mitgenommenen Unterlagen, die von ihm durch eine Unterschrift zu bestätigen sind. Dabei ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass dort nicht unterschrieben wird, „Ich habe die Beweismittel freiwillig herausgegeben.“. Der Grund dafür ist äußerst wichtig: Bei einer freiwilligen Herausgabe kann die Mitnahme der Beweismittel grundsätzlich nicht angefochten werden!

 

Wenn die Ermittlungsbeamten vor Ihrer Tür stehen:

  • Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen
  • von allen anwesenden Ermittlungsbeamten den Dienstausweis zeigen lassen, damit Sie sich dessen Namen, Dienstgrad sowie Dienstbehörde notieren können. Sie können dann als Zeugen in Betracht kommen.

Grundsätzlich darf eine  Durchsuchung nur von einem Richter angeordnet werden. Lediglich bei „Gefahr im Verzug“ ist dies auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen möglich. „Gefahr im Verzug“ ist gegeben, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde. Als formelle Voraussetzung muss ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen, der Ihnen vorgelegt werden muss und wovon Sie auch eine Kopie einfordern können. Ein solcher Durchsuchungsbeschluss muss die Ihnen vorgeworfene Straftat enthalten und begründen, woraus sich dieser Verdacht ergibt.

Wenn es um das schnelle Auffinden von bestimmten Unterlagen geht, kann es unter Umständen passieren, dass die an einer Hausdurchsuchung beteiligten Beamten in gefunden Unterlagen herumwühlen. Gemäß § 110 Abs. 1 StPO ist die Durchsicht von Papieren jedoch ausschließlich dem Staatsanwalt erlaubt. Eine Ausnahme gilt jedoch im Steuerstrafverfahren! Hier sind gem. § 404 S. 2 AO auch die Steuerfahndungsbeamten zur Durchsicht befugt. Sofern Sie die Durchsicht durch die Beamten nicht genehmigt haben, müssen die Unterlagen in einen Umschlag gepackt werden. Dieser Umschlag muss in Gegenwart des Inhabers der Papiere mit dem Amtssiegel verschlossen werden. Der Umschlag wird anschließend an die Staatsanwaltschaft geliefert. Bei wichtigen Papieren oder Daten sollten Sie die Beamten außerdem bitten, Ihnen eine Kopie hiervon anzufertigen.

Zufallsfunde, die, dem Begriff entsprechend, auf einen von der verfolgten Tat abweichenden Sachverhalt schließen lassen, können vorläufig sichergestellt werden gem. § 108 Abs. 1 StPO. Rechtswidrig ist eine solche Beschlagnahme aber dann, wenn unter Missachtung der für die Durchsuchung geltenden Beschränkungen systematisch nach anderen Gegenständen gesucht wird, um Zufallsfunde zu „provozieren“.