Strafverteidiger in München, Germering und Fürstenfeldbruck

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Unsere Tätigkeit

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Die Tätigkeit des Strafverteidigers ist bereits aufgrund seiner Aufgabenbestimmung davon geprägt, der strafrechtlichen Verfolgung des Mandanten entgegen zu wirken und letztlich – soweit prozessual möglich – seine Bestrafung zu verhindern. Die optimale Erfüllung des Verteidigerauftrags müsste demnach (beim schuldigen Mandanten) immer auch den Tatbestand der Strafvereitelung verwirklichen. Damit wird dem Verteidiger in der Praxis eine schwierige Aufgabe aufgebürdet. Er muss die (teilweise unklaren) Grenzen zulässigen Verteidigerhandelns nicht nur tunlichst einhalten, sondern sie zugleich auch bis zum Randbereich zulässiger Verteidigung ausschöpfen, um dem Anspruch des Mandanten auf optimale Verteidigung zu entsprechen. Im Klartext bedeutet dies, dass der Strafverteidiger kraft seines Auftrags dazu verpflichtet ist, im Zweifel bis an die Grenzen eigener Straffälligkeit zu verteidigen – aber auch nicht darüber hinaus! Dabei bleibt zumindest festzustellen, dass bei auftretenden Konflikten, die sich für den Verteidiger aus seiner doppelten Pflichtenstellung als selbständiges Organ der Rechtspflege und einseitigem Beistand des Beschuldigten ergeben, grundsätzlich der Beistandsfunktion der Vorzug gebührt, 162 der Verteidiger also in erster Linie die subjektiven Rechte des Mandanten zu wahren und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die den Mandanten entlastenden Umstände zu legen hat. 163 Die griffige These, der (engagierte) Verteidiger eines Beschuldigten stehe bei Ausübung seiner Tätigkeit selbst immer mit einem Fuß im Gefängnis, ist im Ergebnis unzutreffend, sofern der Verteidiger um die Grenzen der Zulässigkeit seines Tuns weiß und danach handelt. Im Kern beschreibt sie jedoch treffend die besondere Stellung, die der Strafverteidiger im Gegensatz zu den sonstigen Vertretern der Anwaltschaft einnimmt. Nur seine Form der Berufsausübung ist davon gekennzeichnet, dass sie zwangsläufig vor den Augen der Strafverfolgungsbehörden ausgeübt wird mit dem Ziel, den Mandanten vor einer Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu bewahren (siehe Rn 107).102 “Strafverteidigung ist bereits ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaftung und Verurteilung ausgerichtet”. 144 Der Verteidiger hat qua seines Auftrags einen Widerpart zur Justiz einzunehmen und dem staatlichen Strafanspruch im Interesse seines Mandanten entgegen zu wirken. Je engagierter eine Verteidigung geführt wird, desto eher rückt auch der Verteidiger in das Visier der Strafverfolgungsorgane. Diese haben nicht in erster Linie ein Interesse daran, dass ihre – oftmals vorschnelle – Gewissheit von der Schuld des Mandanten durch den Verteidiger in Zweifel gezogen wird. Der Verteidiger hat indes darauf hinzuwirken, dass dem Prozessrecht der gleiche Stellenwert wie dem materiellen Recht eingeräumt wird mit der Folge, dass ggf. ein offensichtlich schuldiger Mandant strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.103 Dabei müssen die Fälle echter “Konfliktverteidigung” 145 als einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Prozessrechts zur Durchsetzung verfahrensfremder Ziele noch keineswegs tangiert sein. Der Verteidiger steht vielmehr qua seiner Beistandsfunktion immer im Lager des Beschuldigten und ihm wird bereits deshalb seitens der Justiz oftmals von vorneherein mit einem besonderen Misstrauen begegnet, auch wenn das Verhalten des Verteidigers selbst hierfür objektiv keinen begründeten Anlass gibt.104 Diese besondere Situation, der sich unter der Anwaltschaft nur der Strafverteidiger ausgesetzt sieht, darf ihn keinesfalls von seinem Auftrag abhalten, die ihm übertragene Verteidigung engagiert und mit aller Konsequenz zu führen. Sieht er sich hierzu nicht in der Lage, so darf er nicht stattdessen eine eigennützige Verteidigung entgegen den Interessen des eigenen Mandanten führen. Seine Rechtskenntnisse müssen es ihm vielmehr ermöglichen, die zulässigen Grenzen der Verteidigung im Interesse des Mandanten optimal zu nutzen, keinesfalls jedoch zu überschreiten.105 Ebenso, wie “die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf justizförmige Weise, d.h. in einem rechtsstaatlichen Verfahren erforscht werden darf” 146 (vgl. § 136a StPO), ist es auch dem Verteidiger untersagt, eine Verteidigung außerhalb des geltenden Rechts zu führen. Dies stellt sich als Selbstverständlichkeit dar. Die Grenzziehung zwischen (noch) zulässigem und (schon) unzulässigem Verteidigerhandeln ist hierbei jedoch vielfach schwer auszumachen. Wahrheitspflicht des Verteidigers 61 Sowohl in Bezug auf seinen Mandanten aber auch gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten unterliegt der Verteidiger als Rechtsanwalt grundsätzlich einer generellen Wahrheitspflicht. 97 Die Wahrheitspflicht ist zweierlei. a) Wahrheitspflicht gegenüber dem Mandanten 62 Sie verpflichtet den Anwalt gegenüber seinem Mandanten und soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Anwaltschaft stärken. Dieses Grundvertrauen ist zugleich die Grundlage dafür, dass effektive Verteidigung erst möglich wird. Schließlich wird vom Mandanten viel verlangt, wenn er einen Verteidiger beauftragen muss. Er befindet sich als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens in einer für ihn unbekannten, meist bedrohlichen, jedenfalls ungewohnten Situation, die für ihn im Einzelfall weit reichende Folgen haben kann. Neben strafrechtlichen Sanktionen kann dem Mandanten als Nebenfolge des Strafverfahrens der Verlust des Führerscheins oder der Aufenthaltserlaubnis drohen, der Verlust von Wohnung oder Arbeitsplatz, seiner Familie oder gar seiner Freiheit. Er muss sich in dieser Lage an einen Anwalt wenden können, von dem gewiss ist, dass dieser ihn nicht in der Bewertung der Situation und ihrer möglichen Folgen – aus welchen Gründen auch immer – täuscht.63 Praxistipp Der Verteidiger darf weder versucht sein, seinen Mandanten durch Vorspiegelung guter Verteidigungschancen im Hinblick auf den Schuldspruch, noch in Bezug auf das zu erwartende Strafmaß zu “beruhigen”, auch wenn dies aus menschlicher Sorge um den derzeitigen Zustand des Mandanten geschehen soll. Ebenso ist es ihm untersagt, die Situation bedrohlicher darzustellen, zu dem Zwecke, ein gutes Verteidigerhonorar auszuhandeln. Eine Unsitte schließlich stellt es dar, dem Mandanten einen bestimmten Ausgang, gar noch konkretisiert nach dem genauen Strafmaß zu prophezeien, nur um die größte Neugierde jedes Mandanten zu befriedigen oder die besondere Erfahrung als Strafverteidiger herauszustellen. b) Wahrheitspflicht gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten 64 Aber auch gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten unterliegt der Verteidiger grundsätzlich seiner Wahrheitspflicht. Sie findet jedoch ihre Grenzen in seiner Verschwiegenheitspflicht. Es gilt der Grundsatz, dass alles, was der Verteidiger sagt, wahr sein muss, er jedoch nicht alles, was wahr ist, sagen darf. 98 Dies ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang zu bringen, wonach der Verteidiger sich jedweder aktiven Sachverhaltsverfälschung und -verdunkelung zu enthalten hat. 99 d) Bedeutung der Wahrheitspflicht des Verteidigers 67 Dass der Verteidiger im Gegensatz zum Beschuldigten einer Wahrheitspflicht unterliegt, dient daher nicht zuletzt auch den Interessen des Mandanten. Nur so kann im Strafprozess ein echtes argumentatives Gleichgewicht zwischen dem Verteidiger einerseits und der Staatsanwaltschaft und Gericht andererseits entstehen. Würde auch dem Verteidiger zugebilligt, durch unwahren Sachvortrag eine Sachverhaltsverfälschung zugunsten seines Mandanten zu betreiben, wäre damit seine Stellung im Kampf um das Recht geschwächt und es wäre um seine Glaubwürdigkeit im Vortrag geschehen. 8. Spannungsverhältnis zwischen Schweige- und Wahrheitspflicht 68 Der Verteidiger muss sich zwar wahrheitsgemäß äußern, darf jedoch andererseits bei seinem Vortrag für den Mandanten nachteilige Umstände, wenn sie ihm zur Kenntnis gelangen, nicht in das Verfahren einbringen. Zwangsläufig geht damit eine Sachverhaltsverdunkelung einher. Sie erfolgt jedoch nicht aktiv und ist zwangsläufige Folge des anwaltlichen Schweigegebots als unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Mandant sich ihm anvertrauen kann, was eine essentielle Grundlage für eine wirksame Verteidigung darstellt.69 Diese unterschiedlichen Pflichten des Verteidigers – Schweigepflicht einerseits und Wahrheitspflicht andererseits – können ihn insbesondere dann vor unlösbar scheinende Konflikte stellen, wenn der Mandant ihm – und nur ihm – gegenüber seine Schuld eingestanden hat. 103 Entschließt sich der Mandant dann – nach sorgfältiger Beratung über die Beweislage und die möglichen Vorteile eines Geständnisses mit der sich nur hierbei ergebenden Möglichkeit, strafmildernde Umstände vorzutragen – zu einer Freispruchsverteidigung, so darf der Verteidiger die ihm anvertrauten, den Mandanten belastenden Umstände nicht zu dessen Nachteil verwenden. Konfliktsituationen, die sich für den Verteidiger aufgrund seiner doppelten Pflichtenstellung als Organ der Rechtspflege und Beistand des Mandanten ergeben, hat er grundsätzlich zugunsten seiner Beistandsfunktion zu lösen. 104 Der Verteidiger wird daher grundsätzlich seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht den Vorrang auch vor seiner prozessualen Wahrheitspflicht einzuräumen haben. 105 Andernfalls wäre ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant grundsätzlich nicht mehr gewährleistet. 106 70 Eine schwierige Güterabwägung wird der Verteidiger indes vorzunehmen haben, wenn er um die Schuld seines Mandanten weiß und Kenntnis davon erlangt, dass ein Anderer unschuldig wegen des vom Mandanten begangenen Delikts möglicherweise gar zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 107 Dies dürfte allerdings ein Extrembeispiel darstellen, das zu erleben keinem Verteidiger zu wünschen ist. Zu prüfen hat der Rechtsanwalt vor einer Annahme des an ihn herangetragenen Mandats stets, ob einer vertraglichen Bindung nicht tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe in seiner Person entgegenstehen. Der Verteidiger muss sich genau überlegen, ob ihn emotionale, fachliche oder organisatorische Gründe in seiner Person an einer sachgerechten Verteidigung des Mandanten hindern (hierzu Rn 72 ff.). Auch können der Mandatsübernahme rechtliche Gründe, insbesondere § 43a BRAO, § 3 BORA (Interessenkollision, siehe hierzu Rn 77 ff.) oder die Vorschrift des § 146 StPO (Verbot der Mehrfachverteidigung) entgegenstehen (hierzu Rn 84 ff.). Entschließt sich der Rechtsanwalt zur Mandatsannahme, so muss er die strafrechtlichen Risiken der Verteidigungstätigkeit kennen, um eine sachgerechte Verteidigung innerhalb der zulässigen Grenzen des Verteidigerhandelns gewährleisten zu können (hierzu Rn 101 ff.). Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Geheimnisverrat strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht umfasst die im Berufsrecht verankerte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA). Gem. § 2 Abs. 4 BORA hat der Verteidiger auch seine Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.159 Vom Schutzbereich der Vorschrift sind praktisch alle Informationen, die der Verteidiger in Ausübung seines Mandats, sei es vom Mandanten selbst, über die Akteneinsicht oder durch Dritte erfährt und die bei verständiger Würdigung des Geheimhaltungswillens des Mandanten auch objektiv geheimhaltungswürdig sind. 243 Ausgenommen sind diejenigen Informationen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, also insbesondere in einer öffentlichen Hauptverhandlung Erörterung gefunden haben.160 Dem Verteidiger steht – ebenso wie seinen Kanzleimitarbeitern und Gehilfen (§ 53a Abs. 1 StPO) – ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf alle Informationen zu, die sie in Ausübung der Verteidigung erfahren haben (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Gleichgültig ist hierbei, ob es sich um Informationen aus dem eigenen oder einem fremden Mandat handelt, soweit sie diese nur in Ausübung der Verteidigertätigkeit erhalten haben. 244 Hiervon muss er grundsätzlich Gebrauch machen, will er nicht gegen seine Schweigepflicht verstoßen und in die Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StPO gelangen. Ist er von seinem Mandanten von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit, so muss er aussagen. 245 Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts seiner Mitarbeiter aus § 53a StPO entscheidet grundsätzlich der Verteidiger als Hauptberufsträger (§ 53a Abs. 1 S. 2 StPO), wobei er die Entscheidung für sich und seine Mitarbeiter nicht einheitlich treffen muss. 246 161 Flankiert wird das Zeugnisverweigerungsrecht vom Beschlagnahmeverbot in Bezug auf die Handakten des Verteidigers, sofern ihre Beschlagnahmefreiheit nicht gem. § 97 Abs. 2 StPO aufgehoben ist. Den Verteidiger trifft insoweit die Pflicht, die Beschlagnahmefreiheit durchzusetzen, andernfalls er auch insoweit gegen seine Schweigepflicht verstößt. 247 b) Tathandlung 162 Eine Offenbarung liegt in jeder Weitergabe dieser Informationen, sei es durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten, soweit der Dritte die hierdurch erhaltenen Informationen nicht bereits zuvor sicher kennt. 248 Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger der Mitteilung selbst schweigepflichtig ist. 249 a) Emotionale Hinderungsgründe 72 Es ist nicht jedermanns Sache, sich in bestimmten Deliktsbereichen mit voller Kraft für die Interessen seines Mandanten einzusetzen. Gerade im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder bei politisch motivierten Straftaten haben viele Kollegen – menschlich verständliche – “Berührungsängste” und befürchten, das Ansehen der Kanzlei könne darunter leiden, wenn sie für die Interessen ihres Mandanten eintreten, sich mit ihm in den Augen der Öffentlichkeit “verbünden”, mit ihm quasi “in einen Topf” geworfen werden. Selbst von Staatsanwälten wird man vereinzelt gefragt, wie man “so jemanden” denn mit gutem Gewissen verteidigen könne. Auch der Hinweis, dass der Rechtstaat gegenüber jedermann Geltung beanspruche, hilft hier manchmal nicht weiter. Fühlt sich der Verteidiger bei der Übernahme eines derartigen Mandats “unwohl”, so ist es ihm keinesfalls versagt, derartige Mandate abzulehnen und er muss dies tun, wenn er Zweifel daran hat, die Verteidigung mit vollem Einsatz führen zu können. Auch hier können – wenn auch unbewusst – eigennützige Motive beim Verteidiger auftreten, die der Mandatsannahme entgegenstehen. 113 Erste Schwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Information des Mandanten. Sachgerechte Strafverteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte weiß, worauf sich der gegen ihn erhobene Vorwurf stützt. Nur dann kann der Mandant eine freie, seinen Interessen dienende Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen. Der Verteidiger ist deshalb in der Regel nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dem Beschuldigten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat. 165 Im gleichen Umfang, wie er ihm den Akteninhalt mitteilen darf, ist er prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Aktenauszüge und Abschriften aus den Akten auszuhändigen. 166 Die Überlassung von Aktenteilen wie auch die mündliche Information hierüber soll dem Verteidiger jedoch dann verwehrt sein, wenn die Weitergabe der Information den Untersuchungserfolg gefährden könnte (insbesondere bei in den Akten enthaltenen Hinweisen auf eine bevorstehende Verhaftung oder Durchsuchung). 167 114 Dem ist mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten. 168 Denn damit verlangt der Bundesgerichtshof vom Verteidiger, seinen Mandanten sehenden Auges dem Staatsanwalt “ans Messer zu liefern”, 169 um ihm später zu offenbaren, dass er von der Verhaftung oder Durchsuchung bereits zuvor informiert war, sie jedoch nicht durch Preisgabe seines Wissens an den Mandanten gefährden durfte. Kein nur halbwegs vernünftiger Mandant wird sich weiterhin von diesem Verteidiger vertreten lassen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant ist eine grundlegende Voraussetzung für die Erfüllung des Verteidigerauftrags. 170 Zu Recht weist der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung darauf hin, dass der Verteidigungsauftrag es erfordert und rechtfertigt, dass der Verteidiger den Beschuldigten ausreichend über den Akteninhalt informiert, “auch wenn das mit einem gewissen Risiko für die Ermittlung der Wahrheit (...) verbunden ist”. Wenn der Verteidiger durch die Akteneinsicht oder auf sonstige Weise davon erfährt, dass gegen seinen Mandanten ein auf Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl existiert, dann muss er ihn bereits deshalb hierüber informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, die Fluchtgefahr durch freiwillige Gestellung auszuräumen. Alles andere würde seinem Verteidigerauftrag nicht gerecht werden. Sieht die Staatsanwaltschaft im Falle der Gewährung umfassender Akteneinsicht den Ermittlungserfolg gefährdet, so kann sie die Akteneinsicht entsprechend beschränken. Schließlich wurde die Vorschrift des § 147 Abs. 2 StPO überhaupt nur deshalb in das Gesetz aufgenommen, weil es als selbstverständlich angesehen wurde, dass der Verteidiger seinen Mandanten über den ihm zur Verfügung gestellten Akteninhalt informieren wird. 171 Es kann und darf nicht Aufgabe des Verteidigers sein, mögliche Fehler des Staatsanwalts im Rahmen seiner Entscheidung, welche Aktenteile er beim derzeitigen Ermittlungsstand der Verteidigung ohne eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs eröffnen kann, zum Nachteil seines Mandanten zu korrigieren.115 Die vollständige Information des Mandanten über den Akteninhalt ist daher nicht nur zulässig, sondern der Verteidiger wird hierzu i.d.R. auch verpflichtet sein. Eine Ausnahme mag allenfalls dann bestehen, wenn der Verteidiger positiv weiß, dass der Beschuldigte den Akteninhalt zum Anlass nehmen wird, die daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Begehung von Straftaten oder Verdunkelungshandlungen zu missbrauchen, denn: zu einer aktiven Teilnahme hieran kann der Verteidiger nicht verpflichtet sein und darf sich hierzu auch nicht bewegen lassen. e) Sockelverteidigung 98 Obgleich das Verbot der Mehrfachverteidigung eigentlich dem Schutz des Mandanten vor schlechter Verteidigung dienen soll, 138 so bringt es diesem doch auch Nachteile. 139 Gerade in umfangreichen Ermittlungsverfahren gegen eine Vielzahl von Beschuldigten besteht nicht nur ein Ungleichgewicht zwischen dem allseits informierten sachbearbeitenden Staatsanwalt und der Zersplitterung der Verteidigerseite mit einer Vielzahl von Anwälten. Auch ist ein auf dem jeweiligen Gebiet erfahrener Verteidiger oftmals für einen potentiellen Mandant bereits “verbrannt”, weil er mit dem Verfahren schon im Auftrag eines anderen Beschuldigten betraut ist. Letztlich erhöhen sich nicht nur der Aufwand auf Verteidigerseite, sondern damit zugleich auch die Kosten für die betroffenen Beschuldigten. Diejenigen Fälle, in denen die Verteidigung lediglich eines Mitbeschuldigten ausreichend erscheint, weil sie sich faktisch und zwangsläufig auch auf die übrigen Mitbeschuldigten auswirkt, sind eher selten, unabhängig davon, dass der Verteidiger jeweils ausschließlich die Interessen seines eigenen Mandanten zu beachten hat. Ausgeglichen werden können diese Nachteile – bis auf die Kostenproblematik – durch das Institut der Sockelverteidigung. 140 Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Verteidiger verschiedener Beschuldigter desselben Verfahrens mit einer gemeinsamen Zielsetzung im Rahmen einer “Verhaltenskoordinierung”. Die Sockelverteidigung kann sich insbesondere dann als notwendig erweisen, wenn die Interessenlage der Beschuldigten weithin identisch sind, ihre Verteidigungsmöglichkeiten sich überwiegend gleichen und die Koordination des Prozessverhaltens geeignet ist, die Verteidigungschancen jedes einzelnen Beschuldigten erheblich zu erhöhen. 141 Unabdingbare Voraussetzung für eine Sockelverteidigung ist es hierbei, dass jeder einzelne Verteidiger das Interesse seines eigenen Mandanten mit der gemeinsamen Zielsetzung in Einklang zu bringen vermag. Die Vorteile bestehen in einem verlässlichen Informationsaustausch untereinander und (für die Dauer der Sockelverteidigung bindenden) Absprachen im Verteidigungsverhalten im Sinne einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie.99 So ist es beispielsweise ohne weiteres zulässig, Stellungnahmen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden untereinander abzustimmen und die jeweils hierzu benötigten Informationen und die (vor-)gefertigten Schriftsätze zu diesem Zweck miteinander auszutauschen. 142 Auch dass der eine Verteidiger, ggf. gemeinsam mit seinem Mandanten an Gesprächen teilnimmt, die der andere Verteidiger mit seinem Mandanten führt, ist per se nicht zu beanstanden. 143 Man muss sich dann aber stets vor Augen halten, dass der Mandant des Kollegen ein zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichteter Zeuge wird, wenn er den Beschuldigtenstatus z.B. durch rechtskräftiges Urteil verliert. Der Verteidiger muss hierbei immer und zuförderst die Interessen seines eigenen Mandanten im Auge haben und jedwedes kooperatives Vorgehen diesem Interesse unterordnen. Die Grenzen des Verteidigers innerhalb der Sockelverteidigung bestimmen sich damit auch aus dem Innenverhältnis zum eigenen Mandanten.100 Gehen die Interessen des eigenen Mandanten und diejenigen der übrigen Beschuldigten auseinander, so muss der Verteidiger sich unverzüglich von der Sockelverteidigung lösen und die übrigen Verteidiger ausdrücklich hierüber in Kenntnis setzen. Ein Verteidiger, der die aus der Sockelverteidigung gewonnenen Informationen dazu gebraucht, die übrigen Verteidiger im Glauben auf den Fortbestand der Sockelverteidigung zu lassen und ihnen zugleich entgegen den getroffenen Absprachen in den Rücken fällt (Geständniswettlauf), verhält sich in höchstem Maße unkollegial. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Informationen über das Verteidigungsverhalten der Mitbeschuldigten grundsätzlich freiwillig in die Sockelverteidigung eingebracht wurden. Damit sind sie ohne weiteres verwertbar, wovon der Verteidiger ggf. nach erfolgter Aufkündigung der Sockelverteidigung im Interesse seines Mandanten Gebrauch zu machen hat. Jede Sockelverteidigung birgt daher für den Fall ihrer (vorzeitigen) Beendigung ein nicht unerhebliches Risiko für den eigenen Mandanten, über das er vom Verteidiger aufzuklären ist.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 28. Januar 2011 um 12:35 Uhr