Strafverteidiger in München, Germering und Fürstenfeldbruck

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Der Mandant in Untersuchungshaft

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Der Mandant in Untersuchungshaft

Beauftragung eines Strafverteidigers

Der inhaftierte Beschuldigte unterliegt dabei den besonderen Beschränkungen der Untersuchungshaft. Eine Kontaktaufnahme mit dem Strafverteidiger ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Der Verteidiger, der vom Beschuldigten bereits mit seiner Verteidigung beauftragt ist, muss das Verteidigungsverhältnis gegenüber der Justizvollzugsanstalt gem. Nr. 36 Abs. 2 UVollzO 295 durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde oder einer Bestellungsurkunde des Gerichts nachweisen. Wurde der Verteidiger vom Beschuldigten selbst mit seiner Verteidigung beauftragt, so erfüllt die Vorlage eines schriftlichen, vom Beschuldigten unterzeichneten Verteidigerauftrags verbunden mit der Mitteilung, dass der Auftrag angenommen wird, den Anforderungen an eine Vollmachtsurkunde i.S.v. Nr. 36 Abs. 2 UVollzO.
Verteidigerverkehrprivileg (§ 148 StPO)
 
Spätestens ab dem Zeitpunkt des Verteidigernachweises ist der mündliche Verkehr zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenem auch nach dem Gesetzeswortlauf des § 148 Abs. 1 StPO vom Verteidigerverkehrprivileg geschützt und darf weder akustisch noch optisch überwacht werden. Grundsätzlich sind Verteidigerbesuche in der Untersuchungshaft ohne zeitliche Beschränkung und ohne Rücksicht auf ihre Häufigkeit zu gestatten. Die anstaltsüblichen Besuchszeiten jedoch zu beachten, so dass ein Abweichen von den üblichen Besuchszeiten nur  in dringenden Fällen in Betracht kommen.
 
Haftprüfung

Typischer Sachverhalt
Herr A ist wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Diebstahls inhaftiert. Er war bei seiner Festnahme mit einem Mittäter an der frischen Tat  angetroffen. Herr A hat keine Arbeit und hält sich nur sporadisch in der Wohnung seiner Eltern auf. Seine Freundin, bei der er sich unangemeldet überwiegend aufgehalten hat und die er heiraten möchte, ist im fünften Monat von ihm schwanger. Sein zukünftiger Schwiegervater hat ihm angeboten, bei ihm in seiner KFZ Werkstatt in seinem alten Lehrberuf zu arbeiten, was er gerne annehmen würde. Im Falle seiner Verurteilung hat er gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten pro Fall mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu rechnen. Der Haftrichter erlässt einen Haftbefehl, den er mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr begründet.

Was kann der Strafverteidiger für den inhaftierten A tun?

Der Verteidiger beantragt bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und bei dem Amtsgericht die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung gemäß § 117 Strafprozessordnung.

§ 117 Strafprozessordnung
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
.......
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

§ 118 Strafprozessordnung
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. (
2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. (
3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.



Der Haftrichter hat die umfassende Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Haftbefehls. Er kann ihn aufheben, außer Vollzug setzen, bestätigen, ergänzen, verändern, neu fassen oder auch mit einem anderen Haftgrund begründen.  Er fordert bei der Staatsanwaltschaft die Akten und eine Stellungnahme an und überprüft neu und selbständig den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit.

Die Haftprüfung hat unverzüglich nach deren Beantragung stattzufinden, § 118 Abs. 5 StPO. Als Maximalfrist sieht das Gesetz zwei Wochen nach Eingang des Haftprüfungsantrags bei Gericht vor.

Ein oft vorkommendes Problem für den Strafverteidiger bei der Haftprüfung ist die Gewährung von Akteneinsicht. Vor Durchführung der Haftprüfung ist dem Verteidiger auf seinen Antrag von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu gewähren. Eine Ausnahme kann nur bei einer Gefährdung des Untersuchungszwecks im Sinne des § 147 Abs. 2 StPO gelten. Es dürfen aber dann einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, von denen der Beschuldigte Kenntnis nehmen konnte und die für eine effektive Stellungnahme zu den Vorwürfen nötig sind. Die uneingeschränkte Akteneinsicht bezieht sich auf alle Aktenteile, wenn und soweit die dort zu findenden Informationen benötigt werden, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können.  Die Umstände also, die dem Haftbefehl zugrunde gelegt werden, müssen von der erfolgten Akteneinsicht umfasst sein. Wird die Akteneinsicht (teilweise) verweigert, muss dies ein Verwertungsverbot im Haftprüfungsverfahren für solche Tatsachen zur Folge haben, bezüglich derer die Einsicht verweigert wurde. Das BVerfG hat festgestellt, dass aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör der Anspruch des Beschuldigten auf Gewährung von Akteneinsicht vor der Haftprüfung folgt. Der EGMR hat im Falle einer gemäß § 147 Abs. 2 StPO beschränkten Akteneinsicht einen Verstoß gegen Art 5 Abs. 3 MRK gesehen und diese deutsche Praxis in drei Entscheidungen als Rechtsverstoß verurteilt.

WIr vertreten unseren Mandanten im Haftprüfungstermin. Dabei:
  • weisen wir den Richter auf die eventuelle Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Ermittlungen hin
  • veranlassen eine Anhörung von  Zeugen (z.B. die Ehefrau zu den persönlichen oder den Arbeitgeber zu den beruflichen Umständen) usw.
Wichtig ist:
Wird die Untersuchungshaft aufrechterhalten, steht dem Beschuldigten hiergegen ein Beschwerderecht zu. Hingegen ist ein erneuter Antrag auf mündliche Haftprüfung unzulässig. Erst nach Ablauf von zwei Monaten nach der Haftprüfungsentscheidung und nach insgesamt mindestens drei Monaten vollzogener Untersuchungshaft kann gemäß § 118 Abs. 3 StPO erneut ein Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt werden (so gennante  zeitliche Sperrwirkung für eine weitere mündliche Haftprüfung).
Bei  erkennbarer Aussichtslosigkeit werden wir unseren Mandanten daher nicht empfehlen, eine mündliche Haftprüfung zu beantragen.


Haftbeschwerde

Typischer Sachverhalt
Herr B ist bereits inhaftiert. In einer Haftprüfung lehnt der Haftrichter  eine Entlassung und ordnet Haftfortdauer an.

Was kann der Strafverteidiger für den inhaftierten B tun?

Gegen gerichtliche Entscheidungen steht dem Beschuldigten (auch  dem von der Untersuchungshaft verschonten Beschuldigten)  das Beschwerderecht zu, § 304 StPO. Somit ist gegen den Haftbefehl, gegen den auf eine Haftprüfung folgenden Haftfortdauerbeschluss und gegen den gemäß § 207 Abs. 4 StPO die Haftfortdauer anordnenden Eröffnungsbeschluss die – nicht fristgebundene – Beschwerde möglich.
Mit der Beschwerde kann also:
  • der Haftbefehl selbst
  • der Verschonungsbeschluss ( z.B. , einzelne Auflagen)
angegriffen werde.

wie im Falle einer Haftprüfung führt die Beschwerde zu einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Es kann daher den Haftbefehl:
  • neu fassen,
  • den Haftgrund auswechseln
  • den angenommenen Sachverhalt anders würdigen als der ursprüngliche Haftbefehl.

Haftbeschwerde oder Haftprüfung?
Die Haftprüfung bietet sich eher an, wenn gegen die Haftgründe argumentiert wird, die Haftbeschwerde, wenn hinsichtlich des dringenden Tatverdachts oder der rechtlichen Würdigung vorgetragen werden soll.

Nach Einlegung des Rechtsbehelfs der Beschwerde findet ein Abhilfeverfahren durch den Haftrichter statt, § 306 Abs. 2 StPO. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,  hat der Haftrichter sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen ab Eingang des Beschwerdeschreibens bei Gericht, die Akte dem Beschwerdegericht vorzulegen.  Diese Frist wird oft nicht  eingehalten, besonders während des Ermittlungsverfahrens, weil der Ermittlungsrichter die Akte erst von der Staatsanwaltschaft anfordern und erst dann dem Beschwerdegericht weiterleiten muss.

Wir überwachen die Fristen und wirken auf deren Einhaltung ein. Die Nichteinhaltung begründet einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.

Die Beschwerdeentscheidung erfolgt durch Beschluss.

Wichtig ist: es besteht kein Verschlechterungsverbot! Daher würden wir unseren Mandanten bei  erkennbarer Aussichtslosigkeit der Beschwerde, von deren Einlegung abraten.


Beschwerdeentscheidung des LG ist mit weiterer Beschwerde anfechtbar

Weitere Beschwerde, § 310 StPO

Typischer Sachverhalt

Das Amtsgericht Herrn B einen Haftbefehl  erlassen. Gegen diesen Haftbefehl hat der Verteidiger Beschwerde mit der Begründung eingelegt, es fehlten der dringende Tatverdacht  und sowohl Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen.

Was kann der Strafverteidiger für den inhaftierten B tun?

Gegen diese Entscheidung legt der Verteidiger weitere Beschwerde gem.§ 310 Abs. 1 StPO ein.

Prüfung der Haftfortdauer durch das OLG (§§ 121, 122 StPO)

Wenn nach sechs Monaten vollzogener Untersuchungshaft die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, entscheidet das OLG von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft. Dem Inhaftierten und seinem Verteidiger ist vor der Entscheidung des OLG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 122 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar. Gegen die Anordnung der Haftfortdauer ist allerdings die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Im Falle der Haftfortdauer überträgt das OLG die Überprüfung der Haft auf den Haftrichter für eine Zeit von längstens drei Monaten. Wenn das OLG keine kürzere Frist bestimmt, müssen nach spätestens drei Monaten weiterer Haft die Akten wieder dem OLG vorgelegt werden, § 122 Abs. 4 StPO, das dann erneut eine Prüfung gemäß § 121 StPO durchführt.

§ 121Strafprozeßordnung 
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.


Die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft erfordert daher eine doppelte Prüfung. Es müssen:
  • besondere Gründe vorliegen,
  • die zum anderen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.
  • der besondere Umfang oder Schwierigkeitsgrad oder andere besondere Gründe müssen eine Urteilsfindung verhindert haben.
Einen wichtigen Grund bilden z.B.:
■ die unvorhergesehene Erkrankung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter
■ die Erkrankung des allein eingearbeiteten Staatsanwalts , wobei jedoch gegebenenfalls möglichst frühzeitig ein zweiter Staatsanwalt einzuschalten ist
■ das Verschweigen der Identität
■ häufiger Verteidigerwechsel
■ späte Bereitschaft zu einer psychiatrischen Exploration
■ übermäßige Verlängerung der Einlassungsfrist gemäß § 201 StPO
■ Verhinderung des Wahlverteidigers
■ plötzliche unvorhersehbare Änderung des Aussageverhaltens
■ Terminsverlegungsanträge des Verteidigers.

Kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 StPO ist:

■ unzureichende Ausstattung/Ausschöpfung der Justiz, d.h. des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei
■ Abwesenheit/Urlaub/Wechsel/Pensionierung des Vorsitzenden  oder des Staatsanwalts
  ■ verzögerte Anklageerhebung/Verfahrenseröffnung
■ verzögerte Terminierung
■ Verzögerung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 18. Juli 2010 um 06:26 Uhr